Herbert Becker : Kurland ( Genealogie )

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 Die Kaufmannsgilde ( Große Gilde )
 zu Libau in Kurland und ihre Mitglieder
 im 18. und  frühen 19. Jahrhundert

Ein Beitrag zur Geschichte und Genealogie der Deutschbalten
von Herbert Becker

Libau / Kurland :  ehem.  Rathaus

<

Briefmarke der Republik Lettland
zur 300-Jahrfeier der Verleihung
 der Stadtrechte (1625) an
Libau / Liepaja (jetzt Lettland).
Sie zeigt das ehem. Rathaus in
Libau. Dort war auch Tagungsort
 der Stadtältesten der
Kaufmannsgilde  / Großen Gilde
(z. B. bei der Wahl von
 Johann George Heinrich Becker
 zum Stadtältesten > Dokument).

Die folgende Darstellung der Libauer Großen Gilde, die im wesentlichen eine Kaufmannsgilde war, beruht auf einem Beitrag, den  der Verfasser unter dem Titel “Die Kaufmannsbürger der Großen Gilde zu Libau in Kurland im 18. und frühen 19. Jahrhundert” im Herold-Jahrbuch, hrsg. im Auftrage des Herold, Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften zu Berlin, N. F. 10 (2005), S. 9-41 veröffentlichte.

Teil 1 / 5

Im 18. und frühen 19. Jh. hatten die Deutschbalten in Kurland eine in rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht beherrschende Stellung. Das gilt nicht nur für den aus Deutschland stammenden Adel auf dem Lande, sondern auch für die deutschbaltischen Kaufleute in Libau.(1) Da Kurland zu jener Zeit durch eine Ständegesellschaft geprägt war, in der auch die soziale Stellung der Kaufleute von Abstammung, Heirat und Familienzuhörigkeit abhing, sind genealogische Daten von besonderem Interesse. Deshalb sei zunächst auf die vom Verfasser zusammengestellten Verzeichnisse zur Genealogie deutschbaltischer Kaufleute in Kurland (> dort) hingewiesen.(2)

Libau, an der kurländischen Ostseeküste, im heutigen Lettland gelegen, war eine See- und Handelsstadt, die bis Ende des 18. Jhs. zum polnischen Lehensherzogtum Kurland gehörte. 1795 fiel Libau wie ganz Kurland an Rußland. Jedoch auch danach, und zwar bis in das 19. Jh. hinein, wurde die Stadt von einer selbstbewußten privilegierten Kaufmannschaft beherrscht. Letztere bestand am Ende des 18. Jhs. ausschließlich aus Kaufleuten deutscher Herkunft.(3) Ihre soziale und wirtschaftliche Stellung war 1625 durch die Verleihung des Stadtprivilegs an Libau dauerhaft gefestigt worden.

Mit dem Stadtprivileg erhielt Libau Rigisches Recht.(4) Die Stadt konnte nunmehr die Kriminal- und Ziviljustiz mit wenigen Einschränkungen frei ausüben. Außerdem war sie berechtigt, Bürgermeister, Gerichtsvogt, Rats- herren und andere städtische Beamte zu wählen. Nur die Augsburger Konfession sollte herrschen, “Unchristen” wurden nicht geduldet. Die Stadt durfte Zünfte und Innungen einrichten, Märkte abhalten und „freien Handel mit allerlei Waren" treiben.

Das Recht des freien Handels galt jedoch nur für Bürger; der unmittelbare Handel von Fremden mit Fremden war nicht gestattet. Da die Letten, also der überwiegende Teil der Bevölkerung Kurlands, unfrei und - wie es damals hieß - „undeutsch“ waren, konnten sie weder in Libau noch in den anderen kurländischen Städten das Bürgerrecht erwerben und somit Handel treiben. Juden wurden als „Unchristen“ gemäß des Stadtprivilegs in Libau ohnehin nicht geduldet, so daß sich jüdische Händler in Libau bis Ende des  18. Jhs. nicht niederlassen konnten. Die Libauer Kaufmannschaft blieb daher auf Kaufleute deutscher Herkunft beschränkt und bis zum Anschluß Kurlands an Rußland (1795) vor fremder Konkurrenz weitgehend geschützt.

Gemäß dem Stadtprivileg bildeten sich in Libau im frühen 17. Jh. zwei nach Ständen getrennte Gilden heraus. Während die Handwerker sich in der „Kleinen Gilde“ zusammenschlossen, gehörten die Kaufleute, aber auch einige, im Vergleich zu den Kaufleuten wenige „Künstler“ (z. B. Uhrmacher, Maler, Gärtner, Perückenmacher) der „Großen Gilde“ an.

Die Aufnahme in einer der Gilden war Voraussetzung für den Erwerb des Libauer Bürgerrechts. Deshalb konnten Kaufleute - entsprechend dem Stadtprivileg - in Libau nur freien Handel treiben, wenn sie der Großen Gilde angehörten, also Kaufmannsbürger waren. Da die weitaus meisten Mitglieder der Großen Gilde Kaufleute waren und nur sie - wie z. B. das Verzeichnis der Stadtältesten der Großen Gilde (> hier) zeigt  - dort die entscheidenden Ämter inne  hatten, handelte es sich bei dieser Gilde im wesentlichen um eine Kaufmannsgilde

Die Zahl der in dieser Kaufmannsgilde zusammengeschlossenen Kauf- mannsbürger entwickelte sich zwischen 1684 und 1825 wie folgt(5): 1684: 89, 1717: 72, 1761: 97, 1799: 186, 1825: 159 Kaufmannsbürger. Der Gilde traten in den Zeitabschnitten 1738-66: 151, 1767-95: 210, 1796-1825: 192 Kaufleute bei. (6) Ein Teil von ihnen blieb jedoch nicht dauerhaft in Libau, denn von den Kaufleuten, die in den o. a. Zeiträumen der Gillde beitraten, wanderten 28, 20 und 22 % aus Libau ab.(7)

Bemerkenswert ist die starke Zunahme an Kaufmannsbürgern während der 2. Hälfte des 18. Jhs. Dennoch blieb im Vergleich zur Gesamtzahl der Ein- wohner Libaus auch am Ende des 18. Jhs. die Zahl der Kaufmannsbürger gering. Laut den zu steuerlichen Zwecken erstellten „Seelenlisten“ betrug der deutsche Bevölkerungsanteil in Libau 1797 bei einer Gesamteinwohnerzahl von 4500 fast 80 %. Hierbei gehörten dem „Kaufmannsstand deutscher Nation“ (einschließlich der Familienangehö- rigen) 870 Personen an.(8)  Jedoch nur ein kleiner Teil von ihnen, nämlich die fast 190 Kaufleute, die das Bürgerrecht der Großen Gilde besaßen, hatte im Rahmen der städtischen Selbstverwaltung Libaus entscheidenden Einfluß.

Die Große Gilde wurde geleitet durch 8 bis 10 Stadtälteste, an deren Spitze der Stadtältermann und bei dessen Krankheit oder Abwesenheit der Vize-Ältermann stand. Stadtälteste der Großen Gilde waren seit dem 17. Jh. nur Kaufleute. Die Stadtältesten bildeten die „Stadtältestenbank“, die bei Bedarf durch Zuwahl ergänzt wurde. Hierzu schlug der Stadtältermann mehrere Kaufmannsbürger als Kandidaten vor, aus denen die übrigen Stadt- ältesten ihre Ergänzung zuwählten.(9) Der Stadtältermann wurde aus dem Kreis der Stadtältesten für drei Jahre gewählt.(10)

Gemäß dem „Provinzialrecht der Ostseegouvernements“, durch das 1845 die alten Verfassungen der kurländischen Städte bestätigt wurden, „gehört die Leitung der gemeinsamen Angelegenheit jeder Stadt den örtlichen Ältestenbänken“.(11) Für Libau galt dieser Grundsatz weniger für die Kleine als vielmehr für die Große Gilde.

Nach den Aufzeichnungen des letzten Stadtältermannes der Großen Gilde, Ludwig Rosenkrantz, waren Kaufleute und Handwerker in Libau ursprünglich in einer gemeinsamen Gilde verbunden.(12) Wie aus den Rats- protokollen und den Notizen des damaligen Ältermannes der Handwerker hervorgeht, gab es jedoch schon 1634 gesonderte Zünfte mit je einem Ältermann für die Kaufleute und Handwerker.(13) Die Korporationen waren bereits soweit voneinander getrennt, daß 1646 anläßlich der Pest die „Ehrbare Zunft der Kaufleute“ mit dem Rat eine besondere Vereinbarung abschloß.(14) 1662 wurde für die Korporation der Kaufmannschaft eine Gildenordnung beschlossen, so daß dieses Jahr - nach Meinung von Rosenkrantz - als Gründungsjahr der Großen Gilde gelten könne.

Während des 17. Jhs. hätten in Libau, so Rosenkrantz, „bitterste Kämpfe“ zwischen dem Kaufmanns- und dem Handwerkerstand stattgefunden, die mit einem „vollkommenen Sieg“ des „Großbürgertums“ beendet worden wären. Welche dominierende Stellung die Kaufmannschaft in Libau Ende des 17. Jhs. erreicht hatte, wird auch dadurch deutlich, daß der Stadtältermann der Großen Gilde auf eine diesbezügliche Anfrage der Kaufmannschaft von Mitau erklären konnte: „Auch behält der Großen Gilde Aeltermann und deßen Eltesten allerwege den Rang vor jenen (der Kleinen Gilde), und müssen sie sich in allem nach uns richten.“(15)

Eines der wichtigsten Rechte der Stadtältesten bestand darin, daß sie „nach Gutdünken unbescholtene Leute ehrlicher Geburt“ in die Bürgerschaft aufnehmen und damit über deren wirtschaftliche und soziale Existenz entscheiden konnten.(16) Entsprechend der Bedeutung der Großen Gilde war ihr Ältermann „eine der machtvollsten Persönlichkeiten” Libaus.(17)  Dennoch wurde das Amt von den Kaufmannsbürgern nicht unbedingt angestrebt, weil es mit Schwierigkeiten und vielen Unbequemlichkeiten verbunden war.(18)

Die ohnehin erhebliche Bedeutung der Stadtältestenbank der Großen Gilde zeigte sich vor allem auch daran, daß der Magistrat sich durch Zuwahl, und zwar ausschließlich aus den Stadtältesten der Großen Gilde,  selbst ergänzte.(19) Somit waren die Ratsherren in der See- und Handelsstadt Libau stets Kaufleute. Die beiden (gegen Ende des 18. Jhs. drei) Bürgermeister und der Gerichtsvogt wurden aus den Reihen der übrigen Ratsherren gewählt.(20)

Eine für die Kaufleute sehr bedeutsame Institution war die „Wette“.(21) Ihre Zusammensetzung und ihre Funktionen, die etwa denen eines Handels- gerichts entsprachen, waren in der Wettordnung von 1710 festgelegt. Laut dieser Wettordnung, die vom Rat sowie dem Stadtältermann und den Stadtältesten der Großen Gilde, also ausschließlich von Kaufmannsbürgern beschlossen wurde, setzte sich die Wette aus einem Ratsmitglied, zwei Stadtältesten und zwei (evtl. vier) weiteren Kaufmannsbürgern zusammen. Durch sehr detaillierte und restriktive Bestimmungen sicherte die Wettordnung die Handelsprivilegien der Kaufleute. Die Wettordnung war damit zugleich Ausdruck der seit dem Stadtprivileg von 1625 weiter gewachsenen Stärke der Libauer Kaufmannschaft.

So hatte es die Libauer Kaufmannschaft im 18. Jh. erreicht, daß die für die Stadt entscheidenden Ämter fast ausnahmslos durch Kaufleute besetzt wurden. Lediglich bei der Stadtkämmerei stellten die Handwerker einen von vier Assessoren. Hingegen gehörten die übrigen Mitglieder der Stadtkämmerei, nämlich ein Ratsherr als „Cassaherr“ und drei Assessoren, der Kaufmannschaft an.(22) Durch dieses Machtmonopol der Kaufleute in der Stadtverwaltung unterschied sich die See- und Handelsstadt Libau deutlich von den übrigen Städten Kurlands.

> Teil 2

Anmerkungen

(1) Die nachstehenden Ausführungen ergänzen den Beitrag des Verfassers: “Zur Genealogie deutschbaltischer Kaufmannsfamilien in Kurland (17.-19. Jahrhundert). In: Herold-Jahrbuch,    N. F. 5 (2000), S. 9-16 (> online). Weitere ergänzende Informationen zur Geschichte und Genealogie Libaus > dort.

(2) Die Daten beruhen auf vom Verfasser gesammelten und ausgewerteten Kurzbiografien.
S. dazu die Quellenübersicht > dort.

(3) Vgl. dazu: die Kurzbiografien > Deutschbaltische Kaufleute in Kurland .

(4) Text des Stadtprivilegs abgedruckt in: Libau vor 250 Jahren. Ein Gedenkblatt zur Feier des 250-jährigen Bestehens der Stadtgerechtsame, den 6. (18.) März 1875. Libau 1875.

(5) Zu den folgenden Zahlenangaben s. Anm. 2.

(6) Die Zahlen wurden ermittelt aus Kurzbiographien (vgl. Anm. 2).

(7) Bei Kaufmannsbürgern, deren Tod in Libau nicht ermittelt werden konnte, wurde unterstellt, daß sie aus Libau fortgezogen waren.

(8) “Seelenlisten im Herder-Institut, Marburg, Film Nr. A 104, Bücher Nr. 92 „GeneralVerschlag“ über sämtliche Einwohner Libaus 1797, Bl. 276-295, hier Bl. 295 (Kopie im Archiv des Verf.). Dazu Erläuterungen von Arthur Hoheisel: Die kurländischen Seelenlisten als familienkundliche Quelle. In: Ostdeutsche Familienkunde 30 (1982), S. 396-399.

(9) Die Stadtältesten wurden nicht von den Mitgliedern der Großen Gilde insgesamt gewählt, sondern nur von der Stadtältestenbank analog der Ratsergänzung durch Kooptation bestimmt. Das ergibt sich z. B. aus den Protokollen vom 29. 4. 1799 und 21. 5. 1800 im Protokollbuch des Stadtältestenstandes der Libauschen Kaufmannschaft 1799-1807 (Lettisches Historisches Staatsarchiv, Riga, LVVA 643. f., 1. apr., 11. l., 3.,4. lp.; Kopien im Archiv des Verf.). Ein Beispiel hierfür ist die am 29.04.1799 erfolgte Wahl von Johann George Heinrich Becker zum Stadtältesten der Großen Gilde (> Dokument). Eine andere Meinung dazu vertritt Ludwig Rosenkrantz: Beiträge zur Entstehungs- und Handelsgeschichte. Liepaja (1935). Manuskript im Stadtmuseum Liepaja (Libau), Lettland (LM 4922), S. 469. Hiernach seien die Stadtältesten von der Gesamtheit der Bürger der Großen Gilde aus ihrer Mitte gewählt worden, wobei der Ältestenbank das Recht zugestanden hätte, zwei Kandidaten vorzuschlagen.

(10) Laut Rosenkrantz (wie Anm. 9), S. 469, wäre die Wahl des Ältermannes aus dem Kreis der Stadtältesten ebenfalls durch die Gesamtheit der Großen Gilde erfolgt. Die Altestenbank hätte dazu der Gildenversammlung mindestens zwei Stadtälteste vorzuschlagen. 1803 sei erstmals der Stadtältermann (Eberhard Christoph Kolbe) nicht auf 3 Jahre, sondern auf Lebenszeit gewählt worden.

(11) Provinzialrecht der Ostseegouvernements. St. Petersburg 1845, T. 2, § 1135.

(12) Rosenkrantz: Beiträge (wie Anm. 9), S. 465 ff. Vgl. hierzu vom selben Verf.: Die Geschichte der Großen Gilde zu Libau. Libau 1933. Manuskript im Stadtmuseum Liepaja  (Libau), Lettland (LM 4839), S. 18.

(13) Siehe Ernst Fedor Spehr: Aus dem Handwerkerleben im alten Libau. In: Libauscher Haus- Kalender für das Jahr 1930. Libau 1929, S. 121-131.

(14) Zum Wortlaut der Vereinbarung und zu den Namen der daran beteiligten Bürger der Kaufmannszunft siehe: Aus Libau´s Vorzeit. In: Libauscher Kalender für das Jahr 1874. Libau 1873, S. 39-50.

(15) Aeltermann und Bürgergilde. In: Libauscher Haus-Kalender für das Jahr 1931. Libau 1930, S. 127-130 .

(16) Rosenkrantz: Beiträge (wie Anm. 9), S. 465 ff.

(17) Rosenkrantz: Geschichte (wie Anm. 12), S. 27.

(18)  Ebd., S. 112 f.

(19) Laut § 1438 des Provinzialrechts der Ostseegouvernements (wie Anm. 11) wurden die Ratsherren vom Rat aus den Mitgliedern der Großen Gilde gewählt. Wie jedoch aus den oben erwähnten Protokollbüchern des Stadtältestenstandes heırvorgeht, wählte der Rat seine neuen Mitglieder nur aus dem Kreise der Stadtältesten. Somit konnten nur Mitglieder der Großen  Gilde, die zugleich deren Stadtältestenbank angehörten, zum Ratsherrn gewählt werden.

(20) Im Gegensatz zu den übrigen Mitgliedern des Magistrats wurden die Bürgermeister und Gerichtsvögte aus dem Kreise der Ratsherren nicht nur vom Magistrat selbst, sondern von allen Bürgern gewählt. S. hierzu: Uebersicht der gegenwärtigen Verfassung und Verwaltung Curlands. In: Das Inland. Eine Wochenschrift für Liv-, Esth- und Curlands Geschichte, Geographie, Statistik und Literatur 1837, S. 295-302.

(21) Hierzu und den folgenden Ausführungen: „Wett Puncten der Stadt Liebau“ v. 20. 7. 1710. Manuskript in der Universitätsbibliothek Tartu / Estland (Kopie im Archiv des Verf.).

(22) „Cämmerey Ordnung der Stadt Liebau“ vom 7. 6. 1686. Manuskript in der Universitätsbibliothek Tartu / Estland (Kopie im Archiv des Verf.). Wahrscheinlich bestand Anfang des 19. Jhs. eine andere Zusammensetzung der Stadtkämmerei. S. hierzu Alexander Wegner: Geschichte der Stadt Libau. Libau 1898 (Ndr. 1970), S. 110 f.

> Fortsetzung

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